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In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von mit Netzstrom betriebenen Schweißgeräten festgelegt.
Diese Verordnung gilt für Schweißgeräte, bei denen einer oder mehrere der folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden:
Metall-Lichtbogenhandschweißen,
Metall-Schutzgasschweißen,
Schweißen mit selbstschützender Fülldrahtelektrode;
Fülldrahtelektrodenschweißen,
Metall-Aktivgasschweißen und Metall-Inertgasschweißen,
Wolfram-Inertgasschweißen,
Plasma-Lichtbogenschneiden.
Diese Verordnung gilt nicht für Schweißgeräte, bei denen die folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden:
Unterpulverschweißen,
Lichtbogenschweißen mit begrenzter Einschaltdauer,
Widerstandsschweißen,
Bolzenschweißen.
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