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Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgen. Wenn keine Rückübernahmeabkommen bestehen, sollten die Mitgliedstaaten — als Ausnahme vom Erfordernis, dass Angemessenheitsbeschlüsse erlassen bzw. geeignete Garantien bestehen — personenbezogene Daten an die Behörden von Drittstaaten für die Zwecke der Durchführung der Rückkehrpolitik der Union übermitteln dürfen. Es sollte möglich sein, die in Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. in Artikel 38 der Richtlinie 2016/680 für bestimmte Situationen vorgesehene Ausnahme vorbehaltlich der in diesen Artikeln festgelegten Bedingungen anzuwenden.
Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung erhält, sollten keinem Drittland übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.…
Die Übermittlung der Daten an ein Drittland erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere den Bestimmungen in Bezug auf den Schutz…
Die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder, sofern relevant, die Richtlinie (EU) 2016/680 gelten für jedwede Übermittlung…
Die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder, sofern relevant, die Richtlinie (EU) 2016/680 gelten für jedwede Übermittlung…
Abweichend von der Anforderung des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien sollte eine gemäß dieser Verordnung dienende…
Um ihre Aufgaben im Bereich der Rückkehr ordnungsgemäß umzusetzen, wozu auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Durchführung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.