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Abweichend von der Anforderung des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien sollte eine gemäß dieser Verordnung dienende Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden von Drittländern zulässig sein, um die Rückführungspolitik der Union umzusetzen. Daher sollte es für die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen möglich sein, für die Zwecke dieser Verordnung, namentlich für eine menschenwürdige und wirksame Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht oder nicht mehr erfüllen, von der in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der…
Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung erhält, sollten keinem Drittland übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.…
Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen müssen personenbezogene Daten verarbeiten, um die ordnungsgemäße Durchführung von Rückführungsverfahren, den…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte dem Zweck dienen, die Rückführung von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, die…
Um ihre Aufgaben im Bereich der Rückkehr ordnungsgemäß umzusetzen, wozu auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Durchführung von…
Die Übermittlung der Daten an ein Drittland erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere den Bestimmungen in Bezug auf den Schutz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.