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Die Durchführung dieser Verordnung berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten oder die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, des Internationalen Übereinkommens zum Schutz menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dem dazugehörigen Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und dem entsprechenden Protokoll von 1967, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte.
Die Durchführung dieser Verordnung berührt nicht die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates . Seeeinsätze sollten so…
Während Grenzüberwachungseinsätzen auf See sollten die Mitgliedstaaten ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere dem…
Diese Verordnung wahrt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung des in Absatz 4 genannten Unionsrechts. Sie berührt…
Diese Verordnung sollte weder besondere Bestimmungen in internationalen Übereinkünften oder Bestimmungen, die im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen…
Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Rechte und Pflichten aus den mit Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften berühren, bei denen die…
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agenturen der Union, den Umfang und die Verteilung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.