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Bei der Koordinierung von Grenzüberwachungseinsätzen auf See sollte die Agentur ihre Aufgaben unter umfassender Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), und des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere des in Erwägungsgrund 8 genannten Völkerrechts, wahrnehmen.
Während Grenzüberwachungseinsätzen auf See sollten die Mitgliedstaaten ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere dem…
Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unter Einschluss der…
Die Agentur ist für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 werden die von der Agentur koordinierten Grenzüberwachungseinsätze entsprechend einem Einsatzplan durchgeführt. Daher…
Die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten ist von entscheidender Bedeutung, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, die grenzüberschreitende…
IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Agentur bei der Ausführung ihrer Aufgaben auf die Grundrechte im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.