Erwägungsgrund 68 32019R1896
Um die Kontinuität der von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten zu gewährleisten, sollten jedoch gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 und im Einklang mit den im Jahr 2019 durchgeführten jährlichen bilateralen Verhandlungen alle Einsätze, auch im Rahmen des Soforteinsatzpools, bis zum 31. Dezember 2020 geplant und durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollten die einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.