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Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus in ihrem eigenen Interesse und im Interesse anderer Mitgliedstaaten relevante Daten liefern, die für die von der Agentur durchgeführten Tätigkeiten erforderlich sind, u. a. für das Lagebewusstsein, die Risikoanalyse, Schwachstellenbeurteilungen und die integrierte Planung. In gleicher Weise sollten sie gewährleisten, dass die Daten korrekt und aktuell sind und rechtmäßig beschafft und eingespeist werden. Umfassen diese Daten personenbezogene Daten, sollte das Datenschutzrecht der Union in vollem Umfang gelten.
Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem eigenen Interesse und im Interesse anderer Mitgliedstaaten Daten in die Datenbanken der Union einspeisen. Sie sollten auch…
Um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können, ist die Agentur auf die Kooperation der Mitgliedstaaten angewiesen. Hierfür ist es wichtig, dass die Agentur und…
Für personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben, um ihren jeweiligen gemäß der vorliegenden Verordnung bestehenden…
Bestehende Sicherheitsanforderungen an die Datenverarbeitung, die auf der Grundlage des Unionsrechts oder nationalen Rechts in begründeter und verhältnismäßiger…
Die Mitgliedstaaten und die Organisationen — die jeweils nach ihrem nationalen Recht handeln — sowie die Agentur ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die…
Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission maßgebliche Informationen bereitzustellen. Diese Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.