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Die langfristige Entwicklung der Personalressourcen zur Sicherung der Beiträge der Mitgliedstaaten für die ständige Reserve sollte durch ein System der finanziellen Unterstützung unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollte die Agentur ermächtigt werden, die Gewährung von Finanzhilfen für die Mitgliedstaaten ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter „Finanzierungen, die nicht mit Kosten verknüpft sind“ zu verwenden, wenn die in der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Bedingungen erfüllt werden. Mit der finanziellen Unterstützung sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, zusätzliches Personal einzustellen und zu schulen, damit sie die nötige Flexibilität erhalten, um dem verbindlichen Beitrag zur ständigen Reserve gerecht werden zu können. Das System der finanziellen Unterstützung sollte eine für die Einstellung und Ausbildung vorsehen notwendige Dauer und sollte die Regel „n + 2“ anwenden. Bei dem speziellen Finanzierungssystem sollte dafür Sorge getragen werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und den Risiken von Unregelmäßigkeiten und Betrug besteht. In dieser Verordnung sind die wesentlichen Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung festgelegt, d. h. die Einstellung und Ausbildung einer angemessenen Anzahl von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Spezialisten, die der Anzahl der langzeitig an die Agentur abgeordneten Beamten für langzeitige oder effektive Entsendung von Beamten während der operativen Tätigkeiten der Agentur während eines Zeitraums von mindestens vier aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Monaten oder anteilig für Entsendungen für einen Zeitraum von weniger als vier aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Monaten entspricht. Angesichts des Mangels an relevanten und vergleichbaren Daten über die tatsächlichen Kosten in den einzelnen Mitgliedstaaten wäre die Entwicklung einer kostenbasierten Finanzierungsregelung übermäßig komplex und würde nicht auf die Notwendigkeit einer einfachen, schnellen, effizienten und wirksamen Finanzierung abstellen. Um die Höhe einer solchen, verschiedenen Mitgliedstaaten gewährten Finanzierung festzusetzen, ist es angebracht, als Bezugsbetrag das Jahresgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe III Besoldungsgruppe 8 Dienstaltersstufe 1 der Organe der Union zu verwenden, wobei nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Sinne der Gleichbehandlung je Mitgliedstaat ein Berichtigungskoeffizient angewandt wird. Bei der Durchführung solcher finanziellen Unterstützung sollten die Agentur und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Grundsätze der Kofinanzierung und der Doppelfinanzierung eingehalten werden.
Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, jährlich Finanzmittel in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der…
Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder aufgrund einer Übertragung durch die Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung…
Um den Ambitionen gerecht zu werden, die der Einrichtung der ständigen Reserve zugrunde liegen, hat die Kommission im mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027…
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft Tätigkeiten finanziell unterstützt, die zur Durchführung der…
Eine finanzielle Unterstützung für den Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats sollte auch im Wege eines Darlehens möglich sein, vorbehaltlich des…
Damit die rasche Leistung von Soforthilfe auf einer angemessenen Grundlage erfolgen kann, sollte diese Verordnung in Einklang mit der entsprechenden Bestimmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.