Erwägungsgrund 56 32019R1896
Wenn es aufgrund der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung oder der Risikoanalyse gerechtfertigt ist oder wenn zeitweise einem oder mehreren Grenzabschnitten eine Risikoeinstufung (kritisches Risiko) zugeordnet wurde, sollte der Exekutivdirektor der Agentur dem betreffenden Mitgliedstaat empfehlen, gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken einzuleiten und durchzuführen.