Erwägungsgrund 61 32019R1896
Bei der Auswahl der Anzahl an Personal und der Personalprofile, die in der Entscheidung des Verwaltungsrats anzugeben sind, sollte der Exekutivdirektor die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit insbesondere im Hinblick auf die nationalen Kapazitäten der Mitgliedstaaten anwenden.