Gesetze
Gesetz wird geladen …
UNTERNEHMEN UND DIE INFORMATIONSGESELLSCHAFT A. THEMEN UND IHRE VARIABLEN 1. Für das Bezugsjahr 2020 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene Themen bereitzustellen: a) Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen, b) elektronischer Handel (e-Commerce), c) e-Business-Prozesse und organisatorische Aspekte, d) IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen, e) Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen sowie von e-Commerce- und e-Business-Prozessen, f) Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität). · 2. Folgende Unternehmensvariablen sind zu erfassen: a) Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen i) Für alle Unternehmen: — Beschäftigte oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Beschäftigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben; · ii) für Unternehmen mit Beschäftigten, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben: — Internetanschluss: jede Art von Festanschluss; — (fakultativ) Internetanschluss: Bereitstellung tragbarer Geräte, die eine mobile Verbindung über Mobilfunknetze für Arbeitszwecke ermöglichen; — Vorhandensein einer eigenen Website; — Vorhandensein eines Chat-Dienstes für Kundenkontakte: Chat-Dienst, bei dem eine Person den Kunden antwortet; — Vorhandensein eines Chat-Dienstes für Kundenkontakte: Chatbot oder virtueller Berater, der den Kunden antwortet; · iii) für Unternehmen, die über eine beliebige Art eines festen Internetanschlusses verfügen: — maximale vertraglich vereinbarte Downloadgeschwindigkeit der schnellsten Internetverbindung, in den Spannen: [0 Mbit/s,< 30 Mbit/s], [30 Mbit/s,< 100 Mbit/s], [100 Mbit/s,< 500 Mbit/s], [500 Mbit/s,< 1 Gbit/s], [>=1 Gbit/s]; — Hinlänglichkeit der Geschwindigkeit der festen Internetverbindung für die tatsächlichen Bedürfnisse des Unternehmens; · iv) für Unternehmen, die ihren Beschäftigten tragbare Geräte zur Verfügung stellen, die eine mobile Verbindung über Mobilfunknetze für Arbeitszwecke ermöglichen: — (fakultativ) Beschäftigte oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Beschäftigen, die ein tragbares Gerät vom Unternehmen erhielten, das eine Internetverbindung über Mobilfunknetze für Arbeitszwecke ermöglicht; · v) für Unternehmen mit eigener Website Angaben zur Bereitstellung folgender Funktionen: — Beschreibung von Waren oder Dienstleistungen, Preisangaben; — Online-Bestellung, -Reservierung oder -Buchung, wie Warenkorb; — Möglichkeit für Nutzer, Waren oder Dienstleistungen online zu gestalten oder an ihren Bedarf anzupassen; — Verfolgungsfunktion oder Statusinformationen für aufgegebene Bestellungen; — personalisierte Website-Inhalte für regelmäßige/wiederkehrende Nutzer; — Links oder Verweise auf die Profile des Unternehmens in sozialen Medien. · · b) elektronischer Handel (e-Commerce) i) Für Unternehmen mit Beschäftigten, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben: — Web-Verkäufe (Bestellungen, Buchungen und Reservierungen durch Kunden) über die firmeneigenen Websites oder Apps (auch Extranets) im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Web-Verkäufe (Bestellungen, Buchungen und Reservierungen durch Kunden) über Websites oder Apps elektronischer Marktplätze, die von mehreren Unternehmen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzt werden, im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen, die durch die Kunden des Unternehmens über EDI-Systeme (EDI-Verkäufe) im vorausgegangenen Kalenderjahr getätigt wurden; · ii) für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr Web-Verkäufe über Websites oder Apps getätigt haben: — Umsatzwert, der im vorausgegangenen Kalenderjahr auf Web-Verkäufe über Websites oder Apps zurückgeht, in absoluten Zahlen oder als Prozentanteil am Gesamtumsatz; — Prozentanteil des Umsatzes aus im vorausgegangenen Kalenderjahr über Websites oder Apps getätigten Web-Verkäufen, aufgeschlüsselt nach Web-Verkäufen über unternehmenseigene Websites oder Apps (auch Extranets) und nach Web-Verkäufen über Websites oder Apps elektronischer Marktplätze, die von mehreren Unternehmen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzt werden; — Prozentanteil des Umsatzwerts, der auf Web-Verkäufe über Websites oder Apps im vorausgegangenen Kalenderjahr zurückgeht, aufgeschlüsselt nach Verkäufen an private Verbraucher (Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern: B2C) und Verkäufen an andere Unternehmen (Handel zwischen Unternehmen: B2B) und Verkäufen an den öffentlichen Sektor (Handel mit Behörden B2G); · iii) für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr Web-Verkäufe über Websites oder Apps elektronischer Marktplätze getätigt haben, die von mehreren Unternehmen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzt werden: — (fakultativ) Zahl der Websites oder Apps elektronischer Marktplätze, über die das Unternehmen im vorausgegangenen Kalenderjahr Web-Verkäufe getätigt hat: eins, zwei, mehr als zwei; · iv) für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr Web-Verkäufe über zwei oder mehr Websites oder Apps elektronischer Marktplätze getätigt haben, die von mehreren Unternehmen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzt werden: — (fakultativ) Angaben dazu, ob im vorausgegangenen Kalenderjahr mehr als die Hälfte des Umsatzes aus Websites oder Apps elektronischer Marktplätze über nur einen elektronischen Marktplatz erzielt wurde; · v) für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr EDI-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen getätigt haben: — Umsatzwert, der im vorausgegangenen Kalenderjahr auf Verkäufe im elektronischen Handel durch EDI-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen in absoluten Zahlen oder als Prozentanteil am Gesamtumsatz zurückgeht. · · c) e-Business-Prozesse und organisatorische Aspekte i) Für alle Unternehmen: — Nutzung von 3D-Druckern des Unternehmens, auch gemietete oder geleaste 3D-Drucker, im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Nutzung von 3D-Druckereidiensten, die von anderen Unternehmen bereitgestellt wurden, im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Nutzung von Industrierobotern; — Nutzung von Service-Robotern; · ii) für Unternehmen mit Beschäftigten, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben: — Rechnungen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr als elektronische Rechnungen in einem für eine automatische Verarbeitung geeigneten Standardformat (e-Invoices) versendet wurden, ausgenommen die Übermittlung von PDF-Dateien; — Rechnungen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr als elektronische Rechnungen in einem für eine automatische Verarbeitung ungeeigneten Standardformat versendet wurden, einschließlich der Übermittlung von PDF-Dateien; — Rechnungen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr in Papierform versendet wurden; — Durchführung von Big-Data-Analysen im vorausgegangenen Kalenderjahr, bei denen Daten aus intelligenten Geräten oder Sensoren als Datenquelle verwendet wurden, ausgenommen Big-Data-Analysen durch externe Dienstleister; — Durchführung von Big-Data-Analysen im vorausgegangenen Kalenderjahr, bei denen Geolokalisierungsdaten aus tragbaren Geräten als Datenquelle verwendet wurden, ausgenommen Big-Data-Analysen durch externe Dienstleister; — Durchführung von Big-Data-Analysen im vorausgegangenen Kalenderjahr, bei denen aus den sozialen Medien generierte Daten als Datenquelle verwendet wurden, ausgenommen Big-Data-Analysen durch externe Dienstleister; — Durchführung von Big-Data-Analysen im vorausgegangenen Kalenderjahr, bei denen andere Big-Data-Quellen als Daten aus intelligente Geräten oder Sensoren, Geolokalisierungsdaten aus tragbaren Geräten oder aus den sozialen Medien generierte Daten als Datenquelle verwendet wurden, ausgenommen Big-Data-Analysen durch externe Dienstleister; — Beauftragung eines anderen Unternehmens oder einer anderen Organisation mit Big-Data-Analysen für das Unternehmen im vorausgegangenen Kalenderjahr; — (fakultativ) Verwendung von vernetzten Geräten oder Systemen, die über das Internet (Internet der Dinge) überwacht oder ferngesteuert werden können, ausgenommen Nutzung von Computern, Smartphones, Druckern; · iii) für Unternehmen, die elektronische Rechnungen in einem für eine automatische Verarbeitung geeigneten Standardformat (e-Invoices) im vorausgegangenen Kalenderjahr verschickt haben, ausgenommen Übermittlung von PDF-Dateien: — (fakultativ) prozentualer Anteil der e-Invoices an allen versandten Rechnungen oder prozentualer Anteil der e-Invoices an allen versandten Rechnungen in folgenden Spannen: [0,< 10], [10,< 25], [25,< 50], [50,< 75], [>=75], im vorausgegangenen Kalenderjahr; · iv) für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr entweder selbst Big-Data-Analysen durchgeführt oder damit ein anderes Unternehmen oder eine andere Organisation beauftragt haben: — Verkauf eigener Big-Data (des Zugangs zu eigenen Big Data), im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Kauf von Big-Data (des Zugangs zu Big Data) im vorausgegangenen Kalenderjahr; · v) für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr Big-Data-Analysen durchgeführt haben, ausgenommen Big-Data-Analysen durch externe Dienstleister, verwendete Methode: — maschinelles Lernen (z. B. Deep Learning); — Verarbeitung natürlicher Sprache, Erzeugung natürlicher Sprache oder Spracherkennung; — andere Methoden der Big-Data-Analyse als maschinelles Lernen (z. B. Deep Learning), Verarbeitung natürlicher Sprache, Erzeugung natürlicher Sprache oder Spracherkennung; · vi) für Unternehmen, die weder selbst Big-Data-Analysen durchgeführt noch ein anderes Unternehmen oder eine andere Organisation im vorausgegangenen Kalenderjahr damit beauftragt haben: — (fakultativ) Überlegungen darüber, Big-Data-Analysen durch eigene Mitarbeiter oder Unternehmen oder Organisationen durchführen zu lassen; · vii) für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr den 3D-Druck nutzten: — Druck von Prototypen oder Modellen für den Verkauf; — Druck von Prototypen oder Modellen für den internen Gebrauch; — Druck von Waren für den Verkauf, ausgenommen Prototypen oder Modelle; — Druck von Waren zur Verwendung in den Produktionsprozessen des Unternehmens, ausgenommen Prototypen und Modelle; · viii) (fakultativ) für Unternehmen, die vernetzte Geräte oder Systeme verwenden, die über das Internet (Internet der Dinge) überwacht oder ferngesteuert werden können, Verwendung von: — (fakultativ) intelligenten Messgeräten, intelligenten Leuchten, intelligenten Thermostaten zur Optimierung des Energieverbrauchs in den Unternehmensräumlichkeiten (Lager, Produktionsstätten, Vertriebsstätten); — (fakultativ) Sensoren, Funkfrequenzkennzeichnung oder Internet-Protokoll-Tags oder über das Internet gesteuerten Kameras zur Verbesserung des Kundendienstes, zur Überwachung der Aktivitäten von Kunden oder um diesen ein individuelles Kauferlebnis zu bieten (gezielte und relevante Rabatte, Self-Checkout); — (fakultativ) Bewegungs- oder Wartungsmeldern zur Verfolgung von Fahrzeug- oder Produktbewegungen, um eine zustandsabhängige Wartung von Kraftfahrzeugen anzubieten; — (fakultativ) Sensoren, Funkfrequenzkennzeichnungen zur Überwachung oder Automatisierung von Produktionsprozessen, zur Logistikabwicklung, zur Verfolgung von Produktbewegungen; — (fakultativ) Geräten oder Systemen des Internets der Dinge, ausgenommen intelligente Messgeräte, intelligente Leuchten, intelligente Thermostate zur Optimierung des Energieverbrauchs in den Unternehmensräumlichkeiten, Sensoren, Funkfrequenzkennzeichnungen oder Internet-Protokoll-Tags oder über das Internet gesteuerte Kameras zur Verbesserung des Kundendienstes, zur Überwachung von Aktivitäten der Kunden oder um diesen ein individuelles Kauferlebnis zu bieten, Bewegungs- oder Wartungsmelder zur Verfolgung von Fahrzeug- oder Produktbewegungen, um eine zustandsabhängige Wartung von Kraftfahrzeugen anzubieten, Sensoren, Funkfrequenzkennzeichnungen zur Überwachung oder Automatisierung von Produktionsprozessen, zur Logistikabwicklung, zur Verfolgung von Produktbewegungen; · ix) für Unternehmen, die Service-Roboter nutzen, Zweck der Nutzung: — Überwachungs-, Sicherheits- oder Inspektionsaufgaben; — Beförderung von Personen oder Waren; — Reinigungs- oder Abfallentsorgungsaufgaben; — Lagerverwaltungssystem; — Montagearbeiten durch Service-Roboter; — von Robotern im Einzelhandel übernommene Aufgaben; — Aufgaben im Rahmen von Bauarbeiten oder zur Reparatur von Schäden. · · d) IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen i) Für alle Unternehmen: — Beschäftigung von IKT-Fachleuten; — Durchführung beliebiger Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung IKT-bezogener Kompetenzen für IKT-Fachleute im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Durchführung beliebiger Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung IKT-bezogener Kompetenzen für sonstige Beschäftigte im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Einstellung oder versuchte Einstellung von IKT-Fachleuten im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Durchführung von IKT-Aufgaben (z. B. Wartung der IKT-Infrastruktur, Unterstützung für Bürosoftware, Entwicklung oder Unterstützung von EPR-Software/-Systemen und/oder Weblösungen, Sicherheit und Datenschutz) durch eigene Beschäftigte (einschließlich der Beschäftigten von Muttergesellschaften oder verbundenen Unternehmen) im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Durchführung von IKT-Aufgaben (z. B. Wartung der IKT-Infrastruktur, Unterstützung für Bürosoftware, Entwicklung oder Unterstützung von EPR-Software/-Systemen und/oder Weblösungen, Sicherheit und Datenschutz) durch externe Dienstleister im vorausgegangenen Kalenderjahr; · ii) für Unternehmen, die im vorausgegangen Kalenderjahr IKT-Fachleute eingestellt haben oder versucht haben, diese einzustellen: — schwer zu besetzende offene Stellen für IKT-Fachleute; · iii) für Unternehmen mit schwer zu besetzenden offenen Stellen Angaben zu den folgenden, bei der versuchten Anwerbung von IKT-Fachleuten im vorausgegangenen Kalenderjahr aufgetretenen Schwierigkeiten: — (fakultativ) Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund fehlender Bewerbungen im vorausgegangenen Kalenderjahr; — (fakultativ) Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund mangelnder, von den Bewerbern in Aus- und/oder Weiterbildung nicht erworbener einschlägiger IKT-Qualifikationen im vorausgegangenen Kalenderjahr; — (fakultativ) Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund mangelnder einschlägiger Berufserfahrung der Bewerber im vorausgegangenen Kalenderjahr; — (fakultativ) Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund zu hoher Gehaltsvorstellungen der Bewerber im vorausgegangenen Kalenderjahr. · · e) Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen sowie von e-Commerce- und e-Business-Prozessen i) Für Unternehmen, die weder selbst Big-Data-Analysen durchgeführt noch ein anderes Unternehmen oder eine andere Organisation im vorausgegangenen Kalenderjahr damit beauftragt haben, jedoch Überlegungen über die Durchführung von Big-Data-Analysen angestellt haben, Angabe von Gründen, die gegen eine Durchführung von Big-Data-Analysen sprechen: — (fakultativ) zu hohe Kosten im Vergleich zum Nutzen; — (fakultativ) Humanressourcen, Wissen, Qualifikationen unzureichend; — (fakultativ) Big-Data-Quellen innerhalb oder außerhalb des Unternehmens, die für eine Big-Data-Analyse erforderlich wären, unzureichend; — (fakultativ) unzureichende IKT-Infrastruktur; — (fakultativ) Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Datenschutzgesetze; — (fakultativ) keine Priorität für das Unternehmen; — (fakultativ) unzureichende Qualität der Big-Data-Quelle(n); — (fakultativ) Big-Data-Analyse für das Unternehmen nicht sinnvoll; — (fakultativ) andere Faktoren. · · f) Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität) i) Für Unternehmen mit Beschäftigten, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben: — Erwerb von Cloud-Computing-Dienstleistungen über das Internet, ausgenommen kostenlose Dienstleistungen; · ii) für Unternehmen mit Beschäftigten, die zu Geschäftszwecken Zugang zum Internet haben, und für Unternehmen, die Cloud-Computing-Dienstleistungen über das Internet erworben haben, Erwerb von: — E-Mail als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Bürosoftware als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Hosting der Unternehmensdatenbank(en) als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Speichern von Dateien als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Software-Anwendungen für Finanzen oder Buchhaltung als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Anwendungsprogrammen zur Kundenpflege (CRM-Software zur Verwaltung von Informationen über Kunden) als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Rechenkapazität zum Betrieb der unternehmenseigenen Software als Cloud-Computing-Dienstleistung. · · · 3. Folgende Hintergrundinformationen sind von allen Unternehmen zu erfassen oder aus alternativen Quellen zu gewinnen: — Hauptwirtschaftszweig des Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr; — durchschnittliche Beschäftigtenzahl im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Gesamtwert des Umsatzes im vorausgegangenen Kalenderjahr (ohne Umsatzsteuer). · B. ERFASSUNGSBEREICH Die Variablen nach Abschnitt A Absätze 2 und 3 sind für folgende Kategorien von Unternehmen zu erfassen: 1. Wirtschaftszweig: Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 2 fallen: Kategorie der NACE Rev. 2 Beschreibung Abschnitt C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren Abschnitte D, E Energieversorgung, Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen Abschnitt F Baugewerbe/Bau Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen Abschnitt H Verkehr und Lagerei Abschnitt I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie Abschnitt J Information und Kommunikation Abschnitt L Grundstücks- und Wohnungswesen Abteilungen 69-74 Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen Abschnitt N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen Gruppe 95.1 Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten · 2. Unternehmensgröße: Unternehmen mit 10 oder mehr Beschäftigten. Die Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ist fakultativ. 3. Geografischer Erfassungsbereich: Unternehmen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats. C. BEZUGSZEITRÄUME Der Bezugszeitraum für die Variablen, die sich auf das vorausgegangene Kalenderjahr beziehen, ist 2019. Für die übrigen Angaben ist der Bezugszeitraum 2020. D. UNTERGLIEDERUNG DER DATEN Für die in Abschnitt A Absatz 2 genannten Themen und die dazugehörigen Variablen sind folgende Hintergrundvariablen zu liefern: 1. Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen gemäß den folgenden Aggregaten der NACE Rev. 2: Aggregation gemäß NACE Rev. 2 für eventuelle Berechnung nationaler Aggregate 10 + 11 + 12 + 13 + 14 + 15 + 16 + 17 + 18 19 + 20 + 21 + 22 + 23 24 + 25 26 + 27 + 28 + 29 + 30 + 31 + 32 + 33 35 + 36 + 37 + 38 + 39 41 + 42 + 43 45 + 46 + 47 47 49 + 50 + 51 + 52 + 53 55 58 + 59 + 60 + 61 + 62 + 63 68 69 + 70 + 71 + 72 + 73 + 74 77 + 78 + 79 + 80 + 81 + 82 26.1 + 26.2 + 26.3 + 26.4 + 26.8 + 46.5 + 58.2 + 61 + 62 + 63.1 + 95.1 Aggregation gemäß NACE Rev. 2 für eventuelle Berechnung europäischer Aggregate 10 + 11 + 12 13 + 14 + 15 16 + 17 + 18 26 27 + 28 29 + 30 31 + 32 + 33 45 46 55 + 56 58 + 59 + 60 61 62 + 63 77 + 78 + 80 + 81 + 82 79 95.1 · 2. Aufschlüsselung nach Größenklassen: Die Daten sind in folgende Klassen nach der Zahl der Beschäftigten aufzuschlüsseln: Größenklasse 10 oder mehr Beschäftigte 10 bis 49 Beschäftigte 50 bis 249 Beschäftigte 250 oder mehr Beschäftigte Sofern die Daten erfasst werden, ist eine Aufschlüsselung nach folgender Tabelle zu liefern: Größenklasse 0 bis 9 Beschäftigte (fakultativ) 2 bis 9 Beschäftigte (fakultativ) 0 bis 1 Beschäftigter (fakultativ) · E. PERIODIZITÄT Die in diesem Anhang festgelegten Daten sind einmalig für 2020 vorzulegen. F. FRISTEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE 1. Die — gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten — aggregierten Daten im Sinne des Artikels 6 und des Anhangs I Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind bis zum 5. Oktober 2020 an Eurostat zu übermitteln. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen. 2. Die Metadaten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind bis zum 31. Mai 2020 an Eurostat zu übermitteln. 3. Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ist bis zum 5. November 2020 an Eurostat zu übermitteln. 4. Die Daten und Metadaten sind gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat zu übermitteln. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts ist die von Eurostat definierte Metadatenstruktur zu verwenden.
A. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN 1. Für das Bezugsjahr 2018 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene…
A. Themen und dazugehörige Variablen 1. Für das Bezugsjahr 2019 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene…
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN a) Für das Bezugsjahr 2015 sind Daten für die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählten…
A. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN 1. Für das Bezugsjahr 2017 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene…
A. Themen und dazugehörige Variablen 1. Für das Bezugsjahr 2016 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene…
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN a) Für das Bezugsjahr 2010 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.