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Eine Wertpapierfirma, die die aufsichtsrechtlichen Schwellenwerte überschreitet oder die übrigen Bedingungen nicht erfüllt, sollte nicht als klein und nicht verflochten betrachtet werden; auf sie sollten — unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Übergangsbestimmungen — die Anforderungen für andere Wertpapierfirmen Anwendung finden. Dies dürfte Wertpapierfirmen einen Anreiz geben, ihre Geschäftstätigkeiten in einer Weise zu planen, dass sie eindeutig als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen eingestuft werden. Strebt eine Wertpapierfirma, die die Anforderungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nicht erfüllt, eine Behandlung als solche an, sollte eine Überwachungsphase vorgesehen werden, in der die jeweilige Wertpapierfirma während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate die Bedingungen erfüllen und unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte bleiben muss.
Erfüllt eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge, so gilt sie erst nach Ablauf einer Frist…
die Bedingungen dafür, dass Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gelten;
Stellt eine Wertpapierfirma fest, dass sie alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und…
Die Wertpapierfirma erfüllt die Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1;
Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Strategien und Verfahren sind mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden…
Für die Zwecke der spezifischen Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen sollten Wertpapierfirmen als klein und nicht verflochten betrachtet werden, sofern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.