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Um den Wertpapierfirmen die Umstellung von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu erleichtern, empfiehlt es sich, geeignete Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Um insbesondere die Auswirkungen etwaiger Erhöhungen abzumildern, sollten Wertpapierfirmen, deren Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung mehr als doppelt so hoch wären wie die für sie geltende Eigenmittelanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit haben, die Eigenmittelanforderung auf das Doppelte ihrer einschlägigen Eigenmittelanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU zu begrenzen.
auf die doppelte einschlägige Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel I Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei Artikel 93 Absatz 1 der genannten…
Die zuständigen Behörden können beschließen, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der…
Ebenso sollten Wertpapierfirmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU lediglich einer Anfangskapitalanforderung unterlagen…
Um neu gegründete Wertpapierfirmen, die vergleichbare Profile wie bereits bestehende Wertpapierfirmen aufweisen, nicht zu benachteiligen, sollten…
Diese Übergangsmaßnahmen sollten gegebenenfalls auch für die in Artikel 498 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Wertpapierfirmen gelten, die nach dem…
Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder bis zum Geltungsbeginn der an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.