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Wertpapierfirmen sollten gemäß dem in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dargelegten Grundsatz eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik befolgen. Was die Offenlegungen der Vergütung anbelangt, sollten einige Aspekte klargestellt werden. Die Anforderungen an die Offenlegung der Vergütung in dieser Verordnung sollten mit den Zielen der Vergütungsregeln vereinbar sein, nämlich der Festlegung und Beibehaltung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist, für die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Wertpapierfirmen auswirkt. Darüber hinaus sollten Wertpapierfirmen, die von bestimmten Vergütungsbestimmungen ausgenommen sind, Informationen über diese Ausnahme offenlegen müssen.
Die Wertpapierfirmen legen gemäß Artikel 46 hinsichtlich ihrer Vergütungspolitik und -praxis, einschließlich der Aspekte der Geschlechterneutralität und des…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen bei der Festlegung und Anwendung ihrer Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen; dazu zählen: Die in Unterabsatz 1…
Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Was die Offenlegungen der Vergütung anbelangt, so sollten einige Aspekte klargestellt werden. Die Anforderungen an die Offenlegung der Vergütung in dieser…
Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.