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Diese Übergangsmaßnahmen sollten gegebenenfalls auch für die in Artikel 498 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Wertpapierfirmen gelten, die nach dem genannten Artikel von den Eigenmittelanforderungen der genannten Verordnung freigestellt sind, während die Anfangskapitalanforderungen in Bezug auf diese Wertpapierfirmen von den Wertpapierdienstleistungen bzw. den Anlagetätigkeiten, die sie anbieten, abhängen. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollten ihre Eigenmittelanforderungen gemäß den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung dieser anwendbaren Werte berechnet werden.
auf die doppelte einschlägige Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel I Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei Artikel 93 Absatz 1 der genannten…
Wertpapierfirmen wenden bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung die einschlägigen Vorschriften in Teil 2 Titel I…
Ebenso sollten Wertpapierfirmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU lediglich einer Anfangskapitalanforderung unterlagen…
Um den Wertpapierfirmen die Umstellung von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU auf die Anforderungen der…
Um neu gegründete Wertpapierfirmen, die vergleichbare Profile wie bereits bestehende Wertpapierfirmen aufweisen, nicht zu benachteiligen, sollten…
Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder bis zum Geltungsbeginn der an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.