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Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder bis zum Geltungsbeginn der an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3, Titel IV, Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung, — es gilt der spätere der beiden Zeitpunkte — sollten Wertpapierfirmen, die den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, ihre Eigenmittelanforderung für das Handelsbuch weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, berechnen.
Artikel 498 wird wie folgt geändert „Artikel 498 Ausnahme für Warenhändler Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf…
Ebenso sollten Wertpapierfirmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU lediglich einer Anfangskapitalanforderung unterlagen…
Um den Wertpapierfirmen die Umstellung von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU auf die Anforderungen der…
Diese Übergangsmaßnahmen sollten gegebenenfalls auch für die in Artikel 498 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Wertpapierfirmen gelten, die nach dem…
Um neu gegründete Wertpapierfirmen, die vergleichbare Profile wie bereits bestehende Wertpapierfirmen aufweisen, nicht zu benachteiligen, sollten…
die gemäß Titel IV dieses Teils ermittelten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für sämtliche Geschäftstätigkeiten, die ein Fremdwährungsrisiko oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.