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In der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind Transparenzpflichten in Bezug auf ökologische, soziale Aspekte und Aspekte der Unternehmensführung im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung festgelegt. Die in der genannten Richtlinie vorgeschriebene Form und Darstellung ist jedoch nicht immer für eine direkte Verwendung durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Umgang mit Endanlegern geeignet. Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Zwecke dieser Verordnung gegebenenfalls Informationen aus den gemäß der genannten Richtlinie vorzulegenden Lageberichten und nichtfinanziellen Erklärungen zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Informationen nach Absatz 1 zusammen mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG oder Artikel…
Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können Finanzmarktteilnehmer gegebenenfalls die Informationen aus den Lageberichten nach Artikel 19 der…
Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 6. Februar 2013„zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes…
Durch diese Richtlinie werden Transparenzanforderungen in Bezug auf Gesellschaften, institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater…
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Vorschriften über die Einbeziehung von Risiken im Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU,…
Mit dieser Richtlinie sollen die derzeitigen Transparenzanforderungen für Wertpapieremittenten und für Anleger, die bedeutende Beteiligungen an Emittenten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.