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Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 sind EbAV schon jetzt dazu verpflichtet, Unternehmensführungs- und Risikomanagementvorschriften bei ihren Anlageentscheidungen und Risikobewertungen anzuwenden, um Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Anlageentscheidungen und die Bewertung relevanter Risiken, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, sollten in einer Weise erfolgen, die die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von EbAV wahrt. Die EIOPA sollte Leitlinien erlassen, in denen festgelegt wird, wie Anlageentscheidungen und Risikobewertungen durch EbAV Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken gemäß der genannten Richtlinie berücksichtigen sollen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV schriftliche Leitlinien einführen und umsetzen, die das Risikomanagement, die interne Revision und…
Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht gestatten die Mitgliedstaaten es den EbAV, den möglichen langfristigen Auswirkungen der…
Ökologische, soziale und Governance-Faktoren nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment sind…
Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses einer Verwaltungsgesellschaft festgelegt…
Bestimmte Risiken lassen sich nicht durch quantitative Anforderungen verringern, die sich in den technischen Rückstellungen und den Finanzierungsvorschriften…
Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet eine Verwaltungsgesellschaft, den jeweils zuständigen Behörden mitzuteilen, in welche Arten von Derivaten ein OGAW…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.