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Da in den Jahresberichten grundsätzlich die Geschäftsergebnisse für vollständige Kalenderjahre vorgelegt werden, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Transparenzanforderungen für solche Berichte nicht vor dem 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen.
§ 37x in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für ein nach dem 26.…
Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr…
§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende…
Die §§ 57 und 58 über die Rechnungslegung und den jährlichen Transparenzbericht sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015…
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
Diese Verordnung sollte ab dem 31. Dezember 2019 gelten. Hingegen sollte Artikel 1 ab dem 1. Januar 2021 gelten —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.