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Der Umstand, dass Finanzberater, die weniger als drei Personen beschäftigen, von dieser Verordnung ausgenommen sind, sollte die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2016/97, insbesondere der Vorschriften über Anlage- und Versicherungsberatung, unberührt lassen. Daher sind diese Berater zwar nicht verpflichtet, Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen, sie müssen aber in ihren Beratungsprozessen die Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen und einbeziehen.
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Vorschriften über die Einbeziehung von Risiken im Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU,…
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften über die Vergütung oder Bewertung der Leistung von Mitarbeitern von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern…
Diese Verordnung gilt weder für Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, noch für Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten,…
Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Vorschriften über die Veröffentlichung von Strategien zur Anpassung an den…
In der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind Transparenzpflichten in Bezug auf ökologische, soziale Aspekte und Aspekte der…
Durch diese Verordnung bleiben die Pflichten von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern, im besten Interesse der Endanleger zu handeln, weiterhin bestehen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.