Erwägungsgrund 17 32019R2088
Im Interesse einer kohärenten und konsequenten Anwendung dieser Verordnung gilt es, eine harmonisierte Begriffsbestimmung für eine „nachhaltige Investition“ festzulegen, wonach die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden und das Vorsorgeprinzip „keinen erheblichen Schaden verursachen“ eingehalten wird, also weder das ökologische noch das soziale Ziel erheblich beeinträchtigt wird.