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Um ein angemessenes, wirksames und zügiges Beschlussfassungsverfahren im CCP-Aufsichtsausschuss zu gewährleisten, sollten der Vorsitz, die unabhängigen Mitglieder und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit einer zugelassenen CCP stimmberechtigt sein. Die Vertreter der Zentralbank(en) sowie die Beobachter sollten nicht stimmberechtigt sein. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder fassen; jedes stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben und bei Stimmengleichheit sollte die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag geben. Der Rat der Aufseher sollte nach wie vor über die endgültige Entscheidungsbefugnis verfügen.
Der CCP-Aufsichtsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des…
den in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP, die stimmberechtigt sind. Hat ein Mitgliedstaat mehrere…
Um das gesamte Spektrum an praktischer Erfahrung und operativer Expertise hinsichtlich der Beaufsichtigung von CCPs einzubeziehen, sollte der…
Die Zahl der emittierenden Zentralbanken und der für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den für…
den in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP, die stimmberechtigt sind. Hat ein Mitgliedstaat mehrere…
Um ein angemessenes Maß an Fachkompetenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen, sollten der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.