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Um das gesamte Spektrum an praktischer Erfahrung und operativer Expertise hinsichtlich der Beaufsichtigung von CCPs einzubeziehen, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss aus einem Vorsitz, unabhängigen Mitgliedern und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP bestehen. Wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit zugelassenen CCPs zusammenkommt, sollten die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch diese CCPs gecleart werden im Zusammenhang mit unionsweiten Bewertungen der Belastbarkeit der CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen und einschlägigen Marktentwicklungen freiwillig am CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können, um den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant sein könnten. Wenn der CCP Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zusammenkommt, sollten die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch diese CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, für die Vorbereitung von Beschlüssen im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant sind oder werden könnten (Tier 2-CCPs) freiwillig am CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können. Die emittierenden Zentralbanken sollten im CCP-Aufsichtsausschuss nicht stimmberechtigt sein. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses sollte Mitglieder der Kollegien als Beobachter einladen können, um sicherzustellen, dass die Standpunkte anderer einschlägiger Behörden vom CCP-Aufsichtsausschuss berücksichtigt werden.
wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs im Kontext der Erörterungen zu Absatz 7 des vorliegenden Artikels…
Die Zahl der emittierenden Zentralbanken und der für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den für…
wenn der CCP Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP im Kontext der Erörterungen zu Absatz 7 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer…
Die emittierenden Zentralbanken sollten an der Vorbereitung der Beschlüsse des CCP-Aufsichtsausschusses im Zusammenhang mit der Einstufung von Drittstaaten-CCPs…
Um ein angemessenes, wirksames und zügiges Beschlussfassungsverfahren im CCP-Aufsichtsausschuss zu gewährleisten, sollten der Vorsitz, die unabhängigen…
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses sollten unabhängig und objektiv im Interesse der Union handeln. Sie sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.