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Die ESMA sollte Geldbußen gegen Tier 1- und Tier 2-CCPs verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen haben, indem sie der ESMA sachlich falsche oder irreführende Auskünfte übermittelt haben. Ferner sollte die ESMA Geldbußen gegen Tier 2-CCPs verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gemäß der vorliegenden Verordnung auf sie anwendbaren zusätzlichen Anforderungen verstoßen haben. Ist die ESMA in ihrer Bewertung zu dem Schluss gekommen, dass bei einer Tier 2-CCP aufgrund von deren Einhaltung des anwendbaren Rechtsrahmens eines Drittstaats davon ausgegangen werden kann, dass sie die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erfüllt, so sollte das Verhalten dieser CCP nicht als Verstoß gegen die genannte Verordnung gewertet werden, sofern sie diese vergleichbaren Anforderungen erfüllt.
Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine CCP einen der in Anhang III genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so…
Die Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben:…
Die ESMA verweist Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die geeigneten Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben…
Die ESMA hat die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Aufgaben in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25…
Bei einem Verstoß einer Tier 2-CCP sollte die ESMA befugt sein, eine Reihe möglicher Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen; unter anderem sollte sie die Tier 2-CCP…
Die ESMA sollte Zwangsgelder verhängen können, um Drittstaaten-CCPs dazu zu zwingen, Verstöße zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.