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Die Höhe der Geldbuße sollte sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Die Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im Zusammenhang mit einem konkreten Verstoß sollte die ESMA ein zweistufiges Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Koeffizienten besteht. Der Grundbetrag sollte unter Berücksichtigung des Jahresumsatzes der betreffenden Drittstaaten-CCPs festgesetzt werden, und die Anpassungen sollten dadurch erfolgen, dass der Grundbetrag durch die Anwendung der entsprechenden Koeffizienten gemäß der vorliegenden Verordnung erhöht oder verringert wird.
Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 38g Absatz 2 festgelegten Kriterien.
Die ESMA sollte ferner Geldbußen gegen Transaktionsregister verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung…
Stellt die ESMA fest, dass gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde, sollte sie Geldbußen gegen Ratingagenturen…
In der vorliegenden Verordnung werden Koeffizienten für erschwerende oder mildernde Umstände festgelegt, um der ESMA zu ermöglichen, Geldbußen zu verhängen, die…
Bei der Berechnung der einzelnen Geldbuße für jeden Verstoß wird der Grundbetrag der Geldbuße nach Absatz 1 je nach der Schwere und den Auswirkungen des…
In dieser Verordnung sollten Koeffizienten für erschwerende oder mildernde Umstände festgelegt werden, um der ESMA die erforderlichen Instrumente dafür an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.