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Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Informationen über Geschäfte, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen getätigt werden, innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem Geschäft öffentlich machen. Innerhalb der gleichen Frist müssen Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, und in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen ihre Geschäfte an den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate melden. Setzen Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate spät über ihre Geschäfte in Kenntnis, so ist es für diese Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate technisch schwierig, die Dreitagesfrist einzuhalten, was mit Haftungsproblemen verbunden sein kann. Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sollten Geschäfte deshalb innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Meldung dieser Geschäfte durch Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen offenlegen dürfen.
Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, ab dem Beginn des Veräußerungsverfahrens mindestens einen Termin pro Woche zur Veräußerung der Emissionszertifikate…
Ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die…
Verantwortliche haben für die Kalenderjahre 2027 bis 2029 den durchschnittlichen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel gemäß Kapitel IVa der…
In der Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind anzugeben: Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. Ist nach…
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die Veröffentlichung der Einzelheiten der Geschäfte, die in Bezug auf…
Zu Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen (Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG) Bei einem Drittland wird davon…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.