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Der Austausch von vertraulichen Daten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erhoben oder gesammelt werden, zwischen den nationalen statistischen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, ihren jeweiligen nationalen Zentralbanken, der EZB und der Kommission (Eurostat) zu ausschließlich statistischen Zwecken ist zulässig, wenn der Austausch notwendig ist, um die Qualität und Vergleichbarkeit der europäischen Unternehmensstatistiken oder der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Einklang mit den Konzepten und Methoden der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 sicherzustellen.
Die nationalen statistischen Stellen, die nationalen Zentralbanken, die Kommission (Eurostat) und die EZB, die vertrauliche Daten erhalten, behandeln die entsprechenden Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 20 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
Um die Qualität und Vergleichbarkeit der europäischen Unternehmensstatistiken oder der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Einklang mit den Konzepten und…
Die Kommission (Eurostat), die nationalen statistischen Stellen, die nationalen Zentralbanken und die EZB, die gemäß diesem Artikel vertrauliche Daten über…
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates werden vertrauliche Daten, die ausschließlich für die…
Folgende Artikel werden nach Artikel 8 eingefügt: Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS (1) Unbeschadet innerstaatlicher…
Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gestattet der Mitgliedstaat, der die ausgetauschten vertraulichen Daten bereitstellt, dass diese Daten zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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