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Der Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten über Warenausfuhren innerhalb der Union findet ausschließlich für statistische Zwecke zwischen den nationalen statistischen Stellen statt, die zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union beitragen. Die technischen Spezifikationen für die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Datenanforderungen gelten entsprechend für den Austausch vertraulicher Daten nach diesem Kapitel.
Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die statistischen Informationen über seine Warenausfuhr innerhalb der Union in diesen Mitgliedstaat nach Artikel 12 zur Verfügung.
Die nationalen statistischen Stellen der Ausfuhrmitgliedstaaten stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats für die Verwendung der ausgetauschten Daten zur Erstellung der Statistiken benötigte Metadaten zur Verfügung.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der als benötigte Metadaten gemäß Absatz 3 geltenden Informationen sowie des Zeitplans für die Bereitstellung dieser Informationen und der in Absatz 2 genannten statistischen Informationen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gestattet der Mitgliedstaat, der die ausgetauschten vertraulichen Daten bereitstellt, dass diese Daten zur Erstellung anderer Statistiken durch die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats genutzt werden, sofern diese Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 20 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genutzt werden.
Auf Ersuchen der nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats kann der Einfuhrmitgliedstaat den nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats die zu aus diesem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführten Waren gesammelten Mikrodaten über seine Wareneinfuhr innerhalb der Union zur Verfügung stellen.
Der Austausch von vertraulichen Daten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erhoben oder gesammelt werden, zwischen den nationalen statistischen…
Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch ein Mitglied des ESZB an eine Stelle des ESS ist gestattet, wenn diese Übermittlung für die effiziente…
Die nationale statistische Stelle entscheidet nur auf Ersuchen eines Ein- oder Ausführers von Waren, ob statistische Ergebnisse in Bezug auf die betreffenden…
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Bezugsrahmen für die vorliegende Verordnung, auch im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten. Die sehr tiefe…
Die Mitgliedstaaten tauschen vertrauliche Daten aus. Zu diesem Zweck findet der Austausch vertraulicher Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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