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Um die Qualität und Vergleichbarkeit der europäischen Unternehmensstatistiken oder der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Einklang mit den Konzepten und Methoden der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gewährleisten, sollte der Austausch vertraulicher Daten zwischen den nationalen statistischen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten, den jeweiligen nationalen Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Kommission (Eurostat) nur für statistische Zwecke gestattet werden.
Der Austausch von vertraulichen Daten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erhoben oder gesammelt werden, zwischen den nationalen statistischen…
Der Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und Zentralbanken ist ausschließlich für statistische Zwecke zwischen der Kommission…
Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist gestattet, sofern die…
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates werden vertrauliche Daten, die ausschließlich für die…
Gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 darf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des Europäischen…
Es sollte vorgesehen werden, dass die nationalen statistischen Stellen, die Unternehmensstatistiken erstellen und den europäischen Rahmen für statistische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.