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Der grenzüberschreitende Warenverkehr, insbesondere mit Drittländern, unterliegt der zollamtlichen Überwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates . Die Zollbehörden bewahren Informationen oder Aufzeichnungen über diese Warenbewegungen auf oder haben Zugriff darauf. Die Informationen oder Aufzeichnungen, die sich auf Zollanmeldungen beziehen oder darauf basieren, sollten zur Erstellung der Statistik über den Warenhandel der Union herangezogen werden.
Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels…
führen alle anderen stichprobenweisen oder risikoorientierten Zollkontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen…
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Die…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden „Zollkodex“) erfolgt der…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.