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Die Kommission, die Zollbehörden und die EU-Zollbehörde können nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts gemäß dieser Verordnung verarbeitete Daten mit Zollbehörden und anderen Behörden von Drittländern zum Zwecke der Zusammenarbeit im Zollwesen, einschließlich durch systematischen und automatisierten Austausch, austauschen und teilen, wenn
dieser Austausch in einem zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen ist;
dieser Austausch in Rechtsakten der Union in den Bereichen des Zolls, der gemeinsamen Handelspolitik oder der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder in anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist oder
dieser Austausch in einem nach dem Verfahren der Absätze 6 bis 9 geschlossenen oder aufrechterhaltenen bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland vorgesehen ist.
Tauschen Zollbehörden oder die EU-Zollbehörde Daten mit Zollbehörden und anderen Behörden von Drittländern aus, so unterrichten sie die Kommission über diesen Austausch.
Im Rahmen des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Austauschs wird gewährleistet, dass
die Übermittlung personenbezogener Daten gegebenenfalls im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht;
die Vertraulichkeit der Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung sichergestellt wird und
der Datenaustausch über geeignete sichere Kommunikationsmittel erfolgt.
Der in Absatz 1 genannte Austausch kann insbesondere folgende Datenkategorien betreffen:
Datenelemente aus Entscheidungen der Zollbehörden oder ähnlichen Entscheidungen von Drittländern in Bezug auf verbindliche Auskünfte, den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten, die Zollwertbestimmung, den zollrechtlichen Status von Waren oder besondere Verfahren;
Datenelemente aus Anmeldungen, Meldungen bzw. Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Waren sowie aus Unterlagen oder Datenelemente, die den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, der Kommission oder den Zollbehörden von Drittländern auf andere Weise bereitgestellt oder verfügbar gemacht oder von diesen Behörden ausgestellt wurden;
von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission einerseits und den Zollbehörden von Drittländern andererseits im Rahmen ihrer Risikoanalysen und Kontrollen gesammelte Daten über ermittelte Risiken, getroffene Feststellungen und erzielte Ergebnisse.
Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Austausch lässt den Informationsaustausch gemäß den in Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltenen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Verordnung (EG) Nr. 515/97 unberührt.
Ein Mitgliedstaat, der durch einen gemäß Absatz 8 erlassenen delegierten Rechtsakt ermächtigt wurde, Verhandlungen mit einem Drittland über den Abschluss eines bilateralen Abkommens über den Informationsaustausch gemäß Absatz 1 aufzunehmen, muss die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Verfahren und Bedingungen einhalten. Tritt ein Abkommen über den Informationsaustausch nach Absatz 1 zwischen der Union und einem bestimmten Drittland in Kraft, so hat dieses Abkommen Vorrang vor allen einschlägigen Teilen bestehender bilateraler Abkommen, die nicht mehr angewandt werden dürfen.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre bestehenden bilateralen Abkommen, die den Austausch von zollbezogenen Informationen vorsehen. Ist ein Abkommen nach Meinung der Kommission mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines von der Kommission festgelegten angemessenen Zeitraums alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, um diese Unvereinbarkeiten zu beseitigen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Bedingungen und Verfahren zu ergänzen, nach denen ein Mitgliedstaat ermächtigt werden kann, die in Absatz 6 genannten Verhandlungen aufzunehmen. Zu diesen Bedingungen gehört die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Kommission, die EU-Zollbehörde und alle anderen Mitgliedstaaten über seine Absicht, ein solches bilaterales Abkommen zu schließen, und über dessen Inhalt zu unterrichten. Die Kommission bewertet die Auswirkungen des bilateralen Abkommens auf das Unionsrecht und auf künftige Verhandlungen auf Unionsebene. Im delegierten Rechtsakt ist auch die Überwachung der Umsetzung dieser Abkommen vorzusehen.
Die Kommission kann innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 8 dieses Artikels einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt wird, das betreffende bilaterale Abkommen zu schließen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 2 erlassen. In mit einer solchen Ermächtigung zusammenhängenden hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch den angeforderten Informationsaustausch zu ermöglichen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 283 Absatz 5 genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb derselben Frist, wenn sie beschließt, keinen Durchführungsrechtsakt gemäß diesem Absatz zu erlassen.
Daten, insbesondere für das Risikomanagement relevante Daten gemäß Titel IV Kapitel 2, auszutauschen;
Erhebung spezifischer Daten für alle Sendungen, einschließlich automatisierter Kontrollen von Nichtzollformalitäten der Union, sofern diese in einem…
Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zusammen und…
Der Austausch und die Verarbeitung der Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels erfolgt unter Nutzung des für diese Zwecke durch…
Die Kommission, das OLAF und die EU-Zollbehörde können für die in diesem Kapitel genannte Zusammenarbeit zweckdienliche Daten gemäß Titel III austauschen.…
Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.