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Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Angaben in dieser Anmeldung für die Zollbehörden im elektronischen System des Anmelders zu dem Zeitpunkt bereitgehalten werden, zu dem die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird.
Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgt.
Die Zollbehörden können auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gewähren. In diesem Fall gelten die Waren als zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders überlassen.Diese Befreiung kann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die für die Überwachung zuständige Zollstelle kann jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass die Waren gestellt werden.
bei dem Anmelder handelt es sich um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen,
Art und Menge der betreffenden Waren rechtfertigen dies und sind der Zollbehörde bekannt,
die für die Überwachung zuständige Zollstelle hat Zugang zu allen Informationen, die sie aus ihrer Sicht für die Ausübung ihres Rechts, die Waren im Bedarfsfall zu überprüfen, benötigt,
zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung unterliegen die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen mehr, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.
In der Bewilligung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Überlassung der Waren genehmigt wird.
zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung unterliegen die Waren keinen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften mehr, sofern in der…
Die Zollbehörden können zulassen, dass eine Person Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung, in der auf bestimmte der in Artikel 162 genannten Angaben…
die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 83 nicht mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird.
die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 166 Absatz 2 genannten Bewilligung,
der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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