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Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) ist die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Methodik und die Kriterien zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe erhoben werden.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) war die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf…
In der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) werden die Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen…
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die für die beaufsichtigten Unternehmen zu erhebenden jährlichen…
Übernimmt die EZB infolge eines entsprechenden Beschlusses der EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten…
Übernimmt die EZB infolge eines entsprechenden Beschlusses der EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten…
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollte innerhalb von vier Monaten nach dem Ende jedes Gebührenzeitraums für jede…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.