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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um gemäß Teil C des Anhangs dieser Verordnung die Mengen der mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 eröffneten und verwalteten Zollkontingente anzupassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen, die zur Verwaltung der in dieser Verordnung genannten Kontingente erforderlich…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen betreffend Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem…
Die Kommission erlässt ausführliche Regeln für die Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie alle anderen Bestimmungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.