Erwägungsgrund 8 32015R0754
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der erforderlichen Bestimmungen zur Verwaltung der in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kontingente übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden —