Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif. Die durch Rechtsvorschriften der Union zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.
Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alle folgenden Elemente:
die Kombinierte Nomenklatur,
jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht und die durch Rechtsakte der Union zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde,
die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren,
die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Drittländern oder mit Gruppen von Drittländern enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen,
einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Drittländer oder für Gruppen von Drittländern,
autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren,
die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen,
sonstige Maßnahmen, die in Rechtsakten der Union in Bezug auf die Agrarpolitik, die Handelspolitik oder andere Bereiche vorgesehen sind, die auf der zolltariflichen Einreihung der Waren, insbesondere vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, beruhen.
Sofern die Waren die Voraussetzungen für die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g erfüllen, können diese Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen angewandt werden. Die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g können rückwirkend angewandt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder in dieser Verordnung festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind und sofern,
was die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d und e angeht, diese Maßnahmen eine solche rückwirkende Anwendung vorsehen;
was die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe d angeht, das Drittland oder die Gruppe von Drittländern eine solche rückwirkende Anwendung ebenfalls gestattet.
Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zoll- oder sonstigen Kontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist. Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Union.
Für die in Artikel 41 Absatz 4 genannten Zwecke kann die Kommission die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Ausfuhr und die Überführung von Waren in ein bestimmtes besonderes Verfahren von einer zollamtlichen Beobachtung abhängig machen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Maßnahmen zur einheitlichen Verwaltung der Zoll- und sonstigen Kontingente sowie der Zollplafonds nach Absatz 4 dieses Artikels und zur Verwaltung der zollamtlichen Beobachtung nach Absatz 5 dieses Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h…
Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der…
Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Union die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf…
Beträge, die gemäß Artikel 174 Absatz 2 in den Zollwert einzurechnen sind, und
der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu…
Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.