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Die EBA sollte keine Informationen zu konkreten verdächtigen Transaktionen sammeln, die Wirtschaftsbeteiligte im Finanzsektor nach der Richtlinie (EU) 2015/849 den zentralen Meldestellen der EU in ihren Mitgliedstaaten melden müssen. Schwachstellen sollten als wesentlich eingestuft werden, wenn sie einen Verstoß oder einen potenziellen Verstoß eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine unangemessene oder unwirksame Anwendung durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine unangemessene oder unwirksame Anwendung interner Strategien und Verfahren eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung darstellen. Es wird dann davon ausgegangen, dass ein Verstoß vorliegt, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors die Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen genannten Unionsrechtsakte oder den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derartiger Anforderungen nicht einhält, insoweit diese Rechtsakte zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung beitragen. Ein potenzieller Verstoß liegt dann vor, wenn eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass es zu einem Verstoß gekommen ist, dies aber zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht abschließend feststellen kann. Jedoch kann aufgrund der zu dem gegebenen Zeitpunkt vorliegenden Informationen, die beispielsweise bei Kontrollen vor Ort oder anderswo durchgeführten Verfahren erlangt wurden, mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß vorliegt. Eine unangemessene oder unwirksame Anwendung von Rechtsvorschriften liegt dann vor, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors die Anforderungen gemäß den vorgenannten Rechtsakten nicht auf zufriedenstellende Weise erfüllt. Eine unangemessene oder unwirksame Anwendung interner Strategien und Verfahren eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Sicherstellung der Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sollte als eine Schwachstelle betrachtet werden, durch die die Gefahr, dass es zu Verstößen kommt oder kommen kann, erheblich vergrößert wird.
Die EBA sollte angesichts der Folgen für die Finanzstabilität, die sich aus dem Missbrauch des Finanzsektors zum Zwecke der Geldwäsche oder…
Im Einklang mit ihrer neuen Rolle ist es wichtig, dass die EBA — unbeschadet der Aufgaben, die Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 übertragen werden,…
Um die Wirksamkeit der aufsichtlichen Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern und eine…
Im Einklang mit dem Ziel, das Aufsichtssystem in der Union kohärenter und tragfähiger zu gestalten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und…
Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist von entscheidender Bedeutung für den Erhalt der Stabilität und Integrität des Finanzsystems. Wird…
Ein solcher Austausch sollte die aktive Rolle, die eine zentrale Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 bei der Verbreitung ihrer Analysen an andere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.