Erwägungsgrund 11 32024R1620
Die Ausweitung der Geldwäschevortaten auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen setzt voraus, dass auf der Ebene der Verpflichteten, der Aufsichtsbehörden und der Union ein Verständnis der Bedrohungen und Schwachstellen in diesem Bereich entwickelt wird. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete sollte die Behörde daher sicherstellen, dass diese über angemessene Systeme zur Umsetzung der Anforderungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen verfügen. Ebenso sollte die Behörde angesichts ihrer entscheidenden Rolle bei der Sicherstellung eines wirksamen Aufsichtssystems im gesamten Binnenmarkt die aufsichtliche Konvergenz in diesem Bereich unterstützen, um eine angemessene Überwachung der Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen durch Kreditinstitute und Finanzinstitute sicherzustellen. Die im Rahmen der Aufsichts- und Konvergenzaufgaben der Behörde erhobenen Informationen stellen eine Ressource für das Verständnis der Risiken im Zusammenhang mit der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen für die Union dar und können zur Ermittlung wirksamer Risikominderungsmaßnahmen beitragen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde ihre Erfahrungen und Kenntnisse in die Entwicklung einer Risikobewertung auf Unionsebene in Bezug auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen einbringen.