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Bestimmte Verpflichtete im Finanzsektor, die die Anforderungen für das reguläre Auswahlverfahren nicht erfüllen, können unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach wie vor ein hohes inhärentes Risikoprofil oder Restrisikoprofil aufweisen oder Tätigkeiten aufnehmen, ändern oder ausweiten, die ein hohes Risiko mit sich bringen, das nicht durch ein angemessenes Maß an internen Kontrollen gemindert wird, sodass es zu schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kommen kann. Gibt es Hinweise auf mögliche schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen geltende Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, so könnte dies auf eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Verpflichteten hindeuten. Die Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, angemessen auf mögliche Verstöße zu reagieren und zu verhindern, dass Risiken eintreten und zu grob fahrlässigen Missachtungen bei der Anwendung der Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen. In bestimmten Fällen ist eine Reaktion auf nationaler Ebene jedoch möglicherweise nicht ausreichend oder erfolgt nicht zeitnah, insbesondere wenn es Hinweise darauf gibt, dass auf Ebene des Unternehmens bereits schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße begangen wurden. In diesen Fällen sollte die Behörde die lokale Aufsichtsbehörde auffordern, spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Aufforderung an die lokale Aufsichtsbehörde, finanzielle Sanktionen oder sonstige Zwangsmaßnahmen zu verhängen. Um zu verhindern, dass Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eintreten, sollte die Frist für Maßnahmen auf nationaler Ebene hinreichend kurz sein.
Verpflichtete haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen…
Der konkrete Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf…
Unbeschadet der Befugnisse anderer maßgeblicher Aufsichtsbehörden desselben ausgewählten Verpflichteten sollte die Behörde befugt sein, interne Maßnahmen beim…
Um die Risiken, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind, und die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, die sie zur Steuerung und Minderung dieser…
Um sicherzustellen, dass Verpflichtete Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten und die Risiken der Geldwäsche, damit…
Da sich die Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von im Rahmen dieser Verordnung ermittelten Drittländern oder deren Umsetzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.