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Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse sollten die ESA im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie nach Maßgabe der Politik der besseren Rechtssetzung handeln. Inhalt und Form der Tätigkeiten und Maßnahmen der ESA, einschließlich von Instrumenten wie Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen oder Fragen und Antworten, sollten stets auf der Grundlage und in den Grenzen der Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen beziehungsweise im Rahmen ihrer Befugnisse festgelegt werden. Die ESA sollten dabei nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, und ihr Handeln sollte im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken stehen, die sich aus den Finanztätigkeiten oder der Geschäftstätigkeit der betroffenen Finanzinstitute oder -unternehmen ergeben.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des EES und die Schaffung einheitlicher Pflichten, Bedingungen und Verfahren für die Verwendung der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden auf Unionsebene und ihre Teilnahme an der Ausübung unionsbezogener Aufgaben,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durch die Anpassung der Tätigkeiten des Amtes im…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen…
Im Hinblick auf die Ausübung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die Ausführung des Unionshaushalts sollte die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.