Erwägungsgrund 5 32019R0952VERORDNUNG (EU) 2019/952 DES RATES vom 17. Mai 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024)
Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
Erwägungsgrund 5 32019R1089VERORDNUNG (EU) 2019/1089 DES RATES vom 6. Juni 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)
Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaatenaufgeteilt werden.
Erwägungsgrund 6 32020R0271VERORDNUNG (EU) 2020/271 DES RATES vom 20. Februar 2020 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026)
Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die gesamte Anwendungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
Erwägungsgrund 4 32019R1926VERORDNUNG (EU) 2019/1926 DES RATES vom 14. November 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für die gesamte Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.
Erwägungsgrund 6 32017R0719VERORDNUNG (EU) 2017/719 DES RATES vom 7. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2192 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren
Diese zusätzlichen Fangmöglichkeiten sollten für die verbleibende Laufzeit des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
Erwägungsgrund 4 32019R1333VERORDNUNG (EU) 2019/1333 DES RATES vom 25. Juni 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia
Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für dessen gesamte Anwendungsdauer auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.