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Die in Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG, Artikel 34 Absätze 7 und 8 oder Artikel 58 Absätze 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/1628, und in Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassen wurden, vorgesehenen Ausnahme- und Übergangsbestimmungen für Motoren oder Fahrzeuge sowie nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, in die solche Motoren eingebaut sind, erlauben das Inverkehrbringen dieser Motoren oder Fahrzeuge sowie nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte ohne gültige Typgenehmigung und sollten weiterhin gelten.
Diese Verordnung schließt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Motoren oder Fahrzeugen und nicht…
Motoren, für die eine gültige, gemäß dieser Verordnung erteilte EU-Typgenehmigung vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob die Motoren bereits in nicht für den…
Motoren, die unter die in dieser Verordnung festgelegten neuen Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und EU-Typgenehmigungsverfahren fallen und diesen…
das Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, in denen Motoren eingebaut sind, für die nach dieser Verordnung…
In dieser Verordnung werden ferner Anforderungen an die Marktüberwachung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde bereits ein Regelungsrahmen für die Genehmigung und die Marktüberwachung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.