Art. 55 32025R0014
Übergangsbestimmungen
Abweichend von dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten bis zum 29. Januar 2036 nationales Recht über die nationale Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen auf diejenigen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte anwenden, die zwischen dem 29. Januar 2028 und dem 29. Januar 2036 in Verkehr gebracht werden. Während dieses Zeitraums kann der Hersteller eine EU-Typgenehmigung beantragen, eine EU-Einzelgenehmigung beantragen oder einschlägiges nationales Recht einhalten.