Erwägungsgrund 3 32019R0268
In den Verordnungen (EU) Nr. 200/2010, (EU) Nr. 517/2011, (EU) Nr. 200/2012 und (EU) Nr. 1190/2012 sind Anforderungen an die Untersuchung und die Beprobung festgelegt, die notwendig sind, um eine harmonisierte Überwachung der Erreichung der Unionsziele für Salmonellen bei Geflügelpopulationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu gewährleisten.