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Die Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten jedoch für Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen, und zwar sowohl für den aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Anteil als auch für die zusätzliche nationale Finanzierung.
Die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten öffentlichen Beihilfen dürfen nicht mit anderen öffentlichen Beihilfen kumuliert werden, die denselben Zweck…
Gemäß Artikel 42 AEUV gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen somit nicht für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Zusammenhang mit der…
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten Anwendung auf die Förderung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. In…
Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt: „Beihilfen für Demonstrationsvorhaben, die aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu…
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Artikeln 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten für die…
Die zusätzlichen Mittel aus dem EURI sind an spezifische Bedingungen geknüpft. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher getrennt von der Unionsförderung für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.