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Gemäß Artikel 42 AEUV gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen somit nicht für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten jedoch für Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels…
Nach Artikel 42 AEUV gelten die Beihilfevorschriften unter bestimmten Voraussetzungen nicht für bestimmte Beihilfemaßnahmen zugunsten der in Anhang I des AEUV…
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten Anwendung auf die Förderung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. In…
Gemäß Artikel 42 AEUV finden die Bestimmungen des AEUV über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen…
Die Beihilferegelungen, die durch Ministerialbeschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (einschließlich der späteren Änderungen) in Form von Zinsvergütungen und…
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Artikeln 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.