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Anhang X der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3.4.1 erhält folgende Fassung: „3.4.1. Der Reifen muss im Hinblick auf seine Bescheinigung zur Zertifizierung des für ihn geltenden Rollwiderstandskoeffizienten eindeutig identifizierbar sein.“ · 2. In Nummer 3.4.2 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Der Reifenhersteller muss herkömmliche Reifenaufschriften auf der Seitenwand oder ein zusätzliches Kennzeichen am Reifen anbringen.“ 3. Anlage 1 erhält folgende Fassung: „Anlage 1 MUSTER EINER BESCHEINIGUNG FÜR EIN BAUTEIL, EINE SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT ODER EIN SYSTEM Größtes Format: A4 (210 x 297 mm) BESCHEINIGUNG DER FÜR DIE CO2-EMISSIONEN UND DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH MASSGEBLICHEN EIGENSCHAFTEN EINER REIFENFAMILIE Mitteilung über: — die Erteilung — die Erweiterung — die Verweigerung — den Entzug · Behördenstempel einer Zertifizierung der für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften einer Reifenfamilie gemäß Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission, in der durch die Verordnung (EU) 2019/318 der Kommission geänderten Fassung. Zertifizierungsnummer: … Hash: … Grund für die Erweiterung: … 1. Name und Anschrift des Herstellers: … 2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: … 3. Markenname/Handelsmarke: … 4. Beschreibung des Reifentyps: … (a) Bezeichnung des Herstellers … (b) Markenname oder Handelsmarke (c) Reifenklasse (gemäß Verordnung (EG) Nr. 661/2009) … (d) Größenbezeichnung des Reifens … (e) Reifenbauart (Diagonal-, Radialbauart) … (f) Verwendungsart (normaler Reifen, M + S-Reifen, Spezialreifen) … (g) Geschwindigkeitskategorie(n) … (h) Tragfähigkeitskennzahl(en) … (i) Handelsbezeichnung … (j) angegebener Reifen-Rollwiderstandskoeffizient … · 5. Ggf. Reifenkennnummer(n) und Technologie(n) zur Kennzeichnung: Technologie: Kennnummer: … … · 6. Technischer Dienst und gegebenenfalls Prüflaboratorium, das für Genehmigungsprüfungen oder Nachprüfungen der Übereinstimmung der Produktion zugelassen ist: … 7. Angegebene Werte: 7.1. Angegebener Rollwiderstand des Reifens (in N/kN, gerundet auf die erste Dezimalstelle gemäß ISO 800001, Anlage B, Abschnitt B3, Regel B (Beispiel 1)) Cr, … [N/kN] 7.2. Reifenprüflast gemäß Verordnung Nr. 1222/2009 Anhang I Teil A (85 % der Belastung bei Einzelreifen oder 85 % der in geltenden Reifennormwerken angegebenen maximalen Tragfähigkeit bei Verwendung als Einzelreifen, falls nicht auf dem Reifen vermerkt.) FZTYRE … [N] 7.3. Abgleich-Gleichung: … · 8. Bemerkungen: … 9. Ort: … 10. Datum: … 11. Unterschrift: … 12. Dieser Mitteilung ist Folgendes beigefügt: … “ 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) ABSCHNITT I wird wie folgt geändert: die Nummern 0.14 und 0.16 werden gestrichen; b) ABSCHNITT II wird wie folgt geändert: i) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. Datum des Prüfberichts:“ · ii) Nummer 8.4. erhält folgende Fassung: „8.4. Abgleich-Gleichung:“ · iii) Folgende Nummer wird eingefügt: „8.5. Rollwiderstand des Reifens (in N/kN, gerundet auf die erste Dezimalstelle gemäß ISO 800001 Anlage B Abschnitt B3 Regel B (Beispiel 1)) Cr,aligned … [N/kN]“; · · · 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „ Eingabeparameter für das Simulationsinstrument “ b) Nummer (1) unter „Begriffsbestimmungen“ erhält folgende Fassung: „(1) ‚Parameter ID‘: im Simulationsinstrument verwendete eindeutige Kennzeichnung für einen bestimmten Eingabeparameter oder einen Satz Eingabedaten“; c) In Tabelle 1 erhalten die dritte Zeile „TechnicalReportId“ unter der Überschrift sowie die letzte Zeile folgende Fassung: „CertificationNumber P232 token Abmessung P108 string [-] Zulässige Werte (nicht vollständig): ‚9.00 R20‘, ‚9 R22.5‘, ‚9.5 R17.5‘, ‚10 R17.5‘, ‚10 R22.5‘, ‚10.00 R20‘, ‚11 R22.5‘, ‚11.00 R20‘, ‚11.00 R22.5‘, ‚12 R22.5‘, ‚12.00 R20‘, ‚12.00 R24‘, ‚12.5 R20‘, ‚13 R22.5‘, ‚14.00 R20‘, ‚14.5 R20‘, ‚16.00 R20‘, ‚205/75 R17.5‘, ‚215/75 R17.5‘, ‚225/70 R17.5‘, ‚225/75 R17.5‘, ‚235/75 R17.5‘, ‚245/70 R17.5‘, ‚245/70 R19.5‘, ‚255/70 R22.5‘, ‚265/70 R17.5‘, ‚265/70 R19.5‘, ‚275/70 R22.5‘, ‚275/80 R22.5‘, ‚285/60 R22.5‘, ‚285/70 R19.5‘, ‚295/55 R22.5‘, ‚295/60 R22.5‘, ‚295/80 R22.5‘, ‚305/60 R22.5‘, ‚305/70 R19.5‘, ‚305/70 R22.5‘, ‚305/75 R24.5‘, ‚315/45 R22.5‘, ‚315/60 R22.5‘, ‚315/70 R22.5‘, ‚315/80 R22.5‘, ‚325/95 R24‘, ‚335/80 R20‘, ‚355/50 R22.5‘, ‚365/70 R22.5‘, ‚365/80 R20‘, ‚365/85 R20‘, ‚375/45 R22.5‘, ‚375/50 R22.5‘, ‚375/90 R22.5‘, ‚385/55 R22.5‘, ‚385/65 R22.5‘, ‚395/85 R20‘, ‚425/65 R22.5‘, ‚495/45 R22.5‘, ‚525/65 R20.5‘“; · · 6. In Anlage 4 erhält Nummer 2.1 folgende Fassung: „1.1. Die Zertifizierungsnummer für Reifen setzt sich wie folgt zusammen: eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*T*0000*00 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Angabe des Landes, das die Zertifizierung ausstellt Verordnung über CO2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge (2017/2400) Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ) T = Reifen Grundzertifizierungsnummer 0000 Erweiterung 00“ · ·
1. Einleitung In diesem Anhang werden die Zertifizierungsvorschriften für Reifen im Hinblick auf deren Rollwiderstandskoeffizienten beschrieben. Zur Berechnung…
Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. in Nummer 4.3 erhält Satz 2 unter der Überschrift folgende Fassung: „Die Ergebnisse für die…
Anhang I, Anhang IV und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.5.7 erhält folgende…
Anhang V der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3.1.5 erhält Nummer 4 folgende Fassung: „4. Für den Durchsatz des Motorkühlmittels…
Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. in Nummer 3.1.2.1 erhält der vierte Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Die pro…
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. TEIL I wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Nummern 1.1.9 bis 1.1.13 werden eingefügt:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.