Art. 4 32019R0543VERORDNUNG (EU) 2019/543 DER KOMMISSION vom 3. April 2019 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf bestimmte Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und der Aufnahme bestimmter Regelungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32019R0414VERORDNUNG (EU) 2019/414 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2020 zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen sowie Beschäftigung (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32019R0316VERORDNUNG (EU) 2019/316 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 4 32009R1179VERORDNUNG (EG) Nr. 1179/2009 DER KOMMISSION vom 26. November 2009 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32019R1910VERORDNUNG (EU) 2019/1910 DER KOMMISSION vom 7. November 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft für das Bezugsjahr 2020 (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32019R1015VERORDNUNG (EU) 2019/1015 DER KOMMISSION vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aminopyralid, Captan, Cyazofamid, Flutianil, Kresoxim-methyl, Lambda-Cyhalothrin, Mandipropamid, Pyraclostrobin, Spiromesifen, Spirotetramat, Teflubenzuron und Tetraconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.