Erwägungsgrund 2 32024R3196
Mit der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission wurde in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein neuer Eintrag für „Rettichblätter“ als Erzeugnis eingeführt, für das dieselben RHG wie für „Grünkohle“ gelten sollten. Gemäß Informationen, die darauf hindeuten, dass die RHG für Grünkohle nicht in allen Fällen für Rettichblätter geeignet sind und dass gezielte Rückstandsuntersuchungen an Rettichblättern erforderlich wären, um die angemessenen RHG zu bestätigen, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1049 der Kommission eine Übergangsfrist festgelegt, bevor diese RHG auf „Rettichblätter“ anwendbar werden, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten darüber erheben können, ob die RHG für „Grünkohle“ auch für „Rettichblätter“ geeignet sind. Diese Frist wurde anschließend mit der Verordnung (EU) 2021/1771 der Kommission bis zum 1. Januar 2025 verlängert.