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Am 18. November 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission drei Anträge der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH, der Josef Mack GmbH & Co. KG und des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass die Begriffe „Hustenbonbon“, „hoestbonbon“, „rebuçados para a tosse“ und „cough drops“ in Deutschland und Österreich („Hustenbonbon“), den Niederlanden („hoestbonbon“), in Portugal („rebuçados para a tosse“) bzw. im Vereinigten Königreich („cough drops“) als allgemeine Bezeichnung verwendet werden sollen.
Am 18. Juni 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission zwei Anträge der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH und des Bundesverbands der…
Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnungen „Hustenbonbon“ und „Brust-Caramellen“ in…
Allerdings wurde nachgewiesen, dass die Begriffe traditionell in Deutschland und Österreich („Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“), in Deutschland („Halsbonbon“,…
Am 29. Mai 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission einen Antrag der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH und des Bundesverbands der…
Am 13. April 2015 leitete die zuständige österreichische Behörde der Kommission einen Antrag des österreichischen Fachverbands der Nahrungs- und…
Insbesondere werden die Begriffe „Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“, „Halsbonbon“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“, „Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.